Amtliche Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Stadtprozelten vom 02.07.2025

02.07.2025
Erlass eines Verbotes von offenem Feuer im Gesamtgebiet der Verwaltungsgemeinschaft Stadtprozelten

Erlass eines Verbotes von offenem Feuer im Gesamtgebiet der Verwaltungsgemeinschaft Stadtprozelten

I. Für das Gesamtgebiet der Verwaltungsgemeinschaft Stadtprozelten (Gemeinde Altenbuch und Stadt Stadtprozelten mit Ortsteil Neuenbuch) wird ab sofort ein Verbot von offenem Feuer erlassen.

II. Als Ausnahmeregelung ist das Grillen innerorts im privaten Bereich erlaubt. Vor Entzünden des Grillfeuers muss allerdings gewährleistet sein, dass davon keine Gefahr für die unmittelbare Umgebung ausgeht. Der Grill darf nur auf feuerfestem Untergrund stehen und es ist ein ausreichender Mindestabstand zu leicht entzündbaren Stoffen (z.B. trockenes Gras, Holz) einzuhalten. Der Grill ist ständig durch eine geeignete Person unter Aufsicht zu halten. Bei starkem Wind darf nicht gegrillt werden, da sonst Funkenflug ein Feuer verursachen könnte. Beim Verlassen des Grills müssen Feuer und Glut vollständig erloschen sein, d.h. die Glut muss bei Bedarf mit Wasser abgelöscht werden.

III. Die Nutzung gemeindlicher Grillplätze ist nur mit Erlaubnis der jeweiligen Gemeinden zulässig.

Angesichts der anhaltend heißen und trockenen Witterung besteht in unserer Region, insbesondere für Wälder, Hecken, Trockenrasenflächen etc., aller höchste Brandgefahr.

Die Verwaltungsgemeinschaft Stadtprozelten sieht sich angesichts der hohen Brandgefahr gehalten, jegliche Art von offenem Feuer - Ausnahme siehe Ziffer II. und III. - zu untersagen und bittet die Bevölkerung vor allem in den Waldgebieten keinesfalls zu rauchen und auch beim Autofahren keine Zigarettenkippen aus dem Fenster zu werfen.

Wir fordern die Bevölkerung im eigenen Interesse dringend auf, auch im Hinblick auf mögliche Regressforderungen, sich an das ausgesprochene Verbot zu halten. Des Weiteren weißen wir auf die für die Allgemeinheit verbindliche Rechtsgrundlage des angehängten Art. 17 BayWaldG hin.

Die Aufhebung dieses Verbotes von offenem Feuer wird, sobald es die Witterungsverhältnisse zulassen, sofort über die Presse bekanntgegeben.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

gez.

Andreas Amend, Stellv. Gemeinschaftsvorsitzender und 1. Bürgermeister Gemeinde Altenbuch

Walter Adamek, 2. Bürgermeister Stadt Stadtprozelten

Auszug aus dem BayWaldG

BayWaldG

Text gilt ab: 01.01.2025 Fassung: 22.07.2005

Art. 17 Feuergefahr

(1) Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon

1. eine offene Feuerstätte errichten oder betreiben,

2. ein unverwahrtes Feuer anzünden oder betreiben,

3. einen Kohlenmeiler errichten oder betreiben,

4. Bodendecken abbrennen oder

5. Pflanzen oder Pflanzenreste flächenweise absengen

will, bedarf der Erlaubnis. Diese darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Belangen der Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes und der Erholung nicht zuwiderläuft und Belästigungen möglichst ausgeschlossen sind.

(2) In einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon dürfen nicht

1. offenes Licht angezündet oder verwendet werden,

2. brennende oder glimmende Sachen weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden,

3. ein nach Abs. 1 Nr. 2 angezündetes Feuer unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gelassen werden.

(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden.

(4) Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht

1. für den Waldbesitzer und für Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,

2. für Personen, die behördlich angeordnete oder genehmigte Arbeiten durchführen,

3. für die zur Jagdausübung Berechtigten und

4. für die Holznutzungsberechtigten bei der Ausübung des Rechts.

(5) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht bei Maßnahmen zur Rettung von Menschen oder von bedeutsamen Sachwerten aus Gemeingefahr oder bei Rettungsübungen.

Kategorien: Die Gemeinde Altenbuch informiert

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